Auftragnehmer*in
CodingBase GmbH
Kirchstetterngasse 7/6H, 1160 Wien
Mail: office@codingbase.at
Wien, Juli 2025
1. Geltung
1.1. CodingBase GmbH – im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet - erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragsgegenübers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von dem Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des Auftragnehmers bzw. der Auftrag des Auftraggebers, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der/die Auftraggeber*in einen Auftrag, so ist sie an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei dem Auftragnehmer gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass er den Auftrag annimmt.
2.3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Annahme eines Auftrags ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Mitwirkungspflichten des/der Auftraggeber*in und Prüfung
3.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
3.2. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag der Auftraggeberin bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.3. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme (soweit in diesen AGB von Software gesprochen wird, sind die beiden Begriffe synonym) erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
3.4. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.5. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
3.6. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
3.7. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
3.8. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3.9. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (insbesondere von Websites), insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (WebZugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
3.10. Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeber übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabe des Quellcodes. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus.
3.11. Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstellten Leistungen werden diesem nur bekanntgegeben, wenn a) kein Wartungs- oder Betreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente (mehr) besteht, b) sämtliche Zahlungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt sind, c) der Auftragnehmer das Passwort benötigt, um die Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oder weiterzuentwickeln, und d) er gegenüber dem Auftragnehmer einen Gewährleistungsverzicht abgibt.
3.12. Der/die Auftraggeber*in wird den Auftragnehmer unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Sie wird ihn von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der/die Auftraggeber*in trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge ihrer unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dem Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.13. Der/die Auftraggeber*in erklärt und gewährleistet, dass die Grafiken, Texte und Unterlagen, die sie zur Umsetzung des Auftrags an den Auftragnehmer übermittelt, keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen.
3.14. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für mögliche Verletzungen von Urheberrechten oder anderen Rechten Dritter in Bezug auf die übermittelten Grafiken, Texte und Unterlagen.
3.15. Falls zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen werden, die über den im Angebot festgelegten Rahmen hinausgehen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
4. Nutzungsrecht und Lizenzen
4.1. Vorbehaltlich von Punkt 6.2 und 6.4 erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Es entsteht keine Miturheberschaft des Auftraggebers. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
4.2. Ist im Fall der Erstellung von Individualsoftware eine ausschließliche, exklusive oder sinngleiche Nutzungsbefugnis des Auftraggebers vereinbart, gilt § 40b Urheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jener Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, die die Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmer des Auftragnehmers geschaffen haben) geschaffen und vom Auftragnehmer in die Software integriert wurden (insbesondere von Dritten geschaffene Templates, Programmbibliotheken usw.). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungen maßgeblich.
4.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
4.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
4.5. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1. Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
5.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des/der Auftraggeber*in, in jedem Fall aber auf Rechnung der Auftraggeberin.
5.3. Der Auftragnehmer wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
6. Kennzeichnung und Copyright-Vermerk
6.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, auf den einzelnen Seiten der vom Auftraggeber erstellten Website unentgeltlich eine Kennzeichnung (Verlinkung) auf den Urheber („Webseite von CodingBase“ oder Ähnliches) zu platzieren. Diese Kennzeichnung kann entweder in Form einer Grafik oder eines Textes erfolgen und wird so gestaltet, dass sie das Erscheinungsbild der Website des Auftraggebers nicht störend beeinflusst.
6.2. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit, gegen Zahlung eines zuvor vereinbarten Betrags diese Kennzeichnung (Link) entfernen zu lassen. Andernfalls ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, diese Hinweise zu entfernen.
6.3. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält sich die CodingBase GmbH zudem das Recht vor, die von einem Auftraggeber beauftragten und von der CodingBase GmbH erstellten Projekte als Referenz auf der eigenen Webseite sowie den Social-Media-Kanälen darzustellen. Dies geschieht unter Verwendung des Firmennamens, einer Kurzbeschreibung sowie dem Logo des Auftraggebers.
7. Termine
7.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
7.2. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Der Auftragnehmer bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den/die Auftraggeber*in allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihr gesetzlich zustehenden Rechte, wenn sie dem Auftragnehmer eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Auftragnehmer.
7.3. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der/die Auftraggeber*in vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
7.4. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen seitens des/der Auftraggeber*in – entbinden den Auftragnehmer jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der/die Auftraggeber*in mit ihren zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
7.5. Vereinbarte Termine sind verbindlich und können bis 72 Stunden (Werktags ausgenommen Samstag/Sonntag) vor dem Termin kostenfrei per SMS oder per E-Mail abgesagt werden. Bei kurzfristigen Stornierungen (weniger als 48 Stunden) wird die Beratung/Leistung zur Gänze in Rechnung gestellt. Verpasste Sessions und Termine, die kurzfristig storniert werden, gelten als verfallen und werden nicht nachgeholt. Sollten Termine von dem Auftragnehmer aufgrund unvorhersehbarer Umstände abgesagt werden müssen und wird kein akzeptabler Ersatztermin gefunden, wird der ausstehende Betrag rückerstattet.
7.6. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
7.7. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Der Auftragnehmer ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen seitens des/der Auftraggeber*in unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird.
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des/der Auftraggeber*in bestehen und diese auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet.
8.2. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.3. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
8.4. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Honorar
9.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung im Voraus.
9.2. Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Auftragnehmer erwachsenden Barauslagen z. B. für Botendienste, Versandkosten oder Reisen, sind von dem/der Auftraggeber*in zu ersetzen.
10. Zahlung
10.1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind vor Erbringung der Leistung ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. als vereinbart.
10.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
10.3. Der/die Auftraggeber*in verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
10.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des/der Auftraggeber*in kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem/der Auftraggeber*in abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
10.5. Der/die Auftraggeber*in ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des/der Auftraggeber*in wurde von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des/der Auftraggeber*in wird ausgeschlossen.
10.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, des/der Auftraggeber*in Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber*in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
10.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
10.8. Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum des Auftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.
11. Gewährleistung und Schadenersatz
11.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
11.2.
11.2.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäß anzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt;
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung betrieben wird;
11.2.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
11.2.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
11.3. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelmeldung, oder wurde die Software technisch verändert, gilt diese als ordnungsgemäß abgenommen.
11.4. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind von dem/der Auftraggeber*in zu beweisen.
11.5. Schadenersatzansprüche des/der Auftraggeberin, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
11.6. Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
11.7. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
11.8. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
11.9. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
11.10. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
11.11. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
11.12. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.
12. Haftung
12.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
12.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
12.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
12.5. CodingBase GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der bereitgestellten Leistungen entstehen. Jegliche Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist außerdem allein verantwortlich für den Inhalt.
12.6. CodingBase GmbH haftet des Weiteren nicht für Störungen und Schäden, die durch fehlerhafte Software (wie beispielsweise CMS-Systeme, Plugins etc.) verursacht werden und nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.
12.7. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
13. Loyalität
13.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
14. Datenschutz
14.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
15. Geheimhaltung
15.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
15.2. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
16.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel am Nächsten kommt.
17. Anzuwendendes Recht
17.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem/der Auftraggeberin und der Auftragnehmer*in ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1. Erfüllungsort ist Wien.
18.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Auftragnehmerin und dem/der Auftraggeber*in ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Auftragnehmerin örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
